Intelligente Zähler
Messstellenbetriebsgesetz
Information nach § 37 Messstellenbetriebsgesetz – Bekanntgabe der zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
Am 2. September 2016 trat mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft. Von 2017 bis 2032 sollen schrittweise alle herkömmlichen Stromzähler durch sog. moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme ersetzt werden.
Was ist eine moderne Messeinrichtung (mMe)
Eine moderne Messeinrichtung ist nach MsbG eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wiederspeigelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. Dieser Stromzähler erfasst zeitgenau Verbrauchs- und Einspeisedaten, welche Sie am Zähler ablesen können und so einen Überblick über die eigenen Nutzungsgewohnheiten erhalten.
Was ist ein intelligentes Messsystem (iMS)
Ein intelligentes Messsystem ist nach MsbG eine über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) in ein Kommunikationsnetz eingebundene mME zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wiederspiegelt und den besonderen Anforderungen nach den §§21 und 22 genügt. die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können. Sofern die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist, können Sie zukünftig Informationen über Ihren Energieverbrauch über eine lokale Anzeigeeinheit bzw. ein Online-Portal abrufen.
Die EW Schmid GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die EW Schmid GmbH wird, soweit dies nach § 30 MbsG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
- bei Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 kWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetz erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortags gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwareablösung, die Anwendungsinformation zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebenden Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bezogen werden.